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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Für den abgeschlossenen Verkauf gelten in nachfolgender Rangordnung – die im Originalkontrakt geschriebenen Bedingungen – die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen – die im Originalkontrakt angegebenen Formularkontrakte und Lieferantenbedingungen.

  2. Der Verkäufer lehnt entgegenstehende Einkaufsbedingungen ab, auch wenn sie nachträglich bei dem Verkäufer eingehen.

  3. Wurde Parität ausländische Plätze verzollt in die Bundesrepublik Deutschland verkauft, kann die Zollabfertigung vom Verkäufer auch in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.

  4. Wird eine CMA- oder ähnliche Abgabe fällig, so ist diese im Kontraktpreis berücksichtigt und damit dem Käufer erstattet.

  5. Dieser Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Nichtbefriedigende Auskünfte, Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Käufers und sonstige nach Vertragsabschluß bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen den Verkäufer, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Käufer dieser Forderung innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Frist nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Fristsetzung von allen zur Abwicklung anstehenden Kontrakten oder Kontraktraten zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  6. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer zu, wenn der Käufer mit der Zahlung aus diesem oder einem anderen Kontrakt in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen verweigern, bis der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt und/oder Vorauszahlung oder Sicherheit geleistet hat, ohne dass dem Käufer hieraus ein Recht entsteht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen; er kann außerdem die Rücksendung unbezahlter Waren auf Käufers Kosten verlangen.

  7. Im Falle der Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Käufer im Verzug. Vom Tage des Beginns des Verzugs stehen dem Verkäufer Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu.

  8. Wird ein Wechsel, ein Scheck oder eine Lastschrift ganz oder teilweise nicht eingelöst oder eine sonstige Forderung nicht fristgemäß bezahlt, oder stellt der Käufer die Zahlungen ein, so tritt dadurch automatisch die Fälligkeit noch bestehender Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer ein. Dieses gilt auch für Forderungen, für die Wechsel oder Schecks gegeben worden sind.

  9. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, läßt er einen Scheck oder Wechsel zu Protest gehen oder treten dem gleich zu erachtende Umstände ein, ist der Verkäufer berechtigt, jederzeit von einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es dann nicht mehr. Dem Verkäufer steht es frei, welches Recht er bezüglich eines jeden Vertrages ausüben will.

  10. Bei Schreibfehlern und Irrtümern bleiben Berichtigung/Anfechtung hinsichtlich aller Rechtshandlungen bei Abschluß vorbehalten.

  11. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig gegen den Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften entstehenden Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsverbindungen mit dem Verkäufer und den mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

  12. Die Be- und Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller und im Auftrag des Verkäufers, ohne dass dem Verkäufer Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das Eigentum an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- und Verarbeitung. Der Verkäufer bietet dem Käufer die Übereignung der neuen Sache an, wobei der Eigentumsübergang nach Zahlung der letzten offenen Forderung eintreten soll. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- und Verarbeitung das (Mit)-Eigentum an der Vorbehaltsware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer hiermit schon jetzt, d.h. mit Abschluß dieses Vertrages das (Mit)-Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbes und verwahrt die Ware alsdann für den Verkäufer; etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

  13. Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferten Waren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese alsdann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab.

  14. Der Käufer ist ermächtigt, die in Verkäufers (Mit)-Eigentum stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentums-vorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Kundenforderungen, einerlei, ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte, sowie etwaige Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluß an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur in Verkäufers Miteigentum steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Ware berechnet hat.

  15. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

  16. Der Käufer hat den Verkäufer jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinen, des Käufers, Kunden anzuzeigen.

  17. Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Käufer von seinen Kunden Wechsel oder Schecks erhält, tritt er dem Verkäufer hiermit die gegen seinen Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel- oder Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der von ihm abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- oder Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; er verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.

  18. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die in Verkäufers Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder auf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen die Rechte des Verkäufers zu wahren und dem Verkäufer derartige Zugriffe sofort fernschriftlich/telegraphisch mitzuteilen. Er hat die Vorbehaltsware ab Gefahrenübergang gegen alle Risiken ausreichend versichert zu halten. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen den Versicherer, tritt der Käufer hiermit bis zur Höhe der Forderungen des Verkäufers an den Verkäufer ab.

  19. Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers seine Sicherungen in seiner Wahl insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

  20. Der Verkäufer ist berechtigt, mit allen eigenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen und mit allen Forderungen einschließlich Wechselforderungen der mit ihm verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften gegen sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm gegen den Verkäufer sowie mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften zustehen und zustehen werden, auch bei verschiedenen Fälligkeiten, aufzurechnen. Vereinbarte Aufrechnungsverzichte gelten nicht im Falle der Insolvenz.

  21. Die Geltendmachung von Anrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten sowie sonstiger Gegenrechte gegen Kaufpreisforderungen des Verkäufers ist ausge-schlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche handelt. Die Abtretung aller gegen den Verkäufer bestehenden Forderungen ist nur mit der Zustimmung des Verkäufers zulässig. Schecks oder Wechsel, auch Prolongationswechsel, werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Dies gilt auch, wenn ein Wechsel zum Selbstdiskont überlassen wird. Alle Zahlungen, für die der Verkäufer dem Käufer mit seiner, des Verkäufers, Unterschrift als Aussteller und Indossant versehene Wechsel zum Selbstdiskont zurückreicht, gelten erst dann als Kaufpreiszahlung, wenn der Käufer diese Wechsel eingelöst hat und der Verkäufer aus der Wechselhaftung befreit ist.

  22. Leistungs- und Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz des Verkäufers bzw. der Geschäftssitz der vom Verkäufer angegeben Bank. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers maßgeblich.

  23. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

  24. Verkäufer im Sinne der obigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist die Hansa Melasse Handelsgesellschaft mbH, Kap-Horn-Str. 5A, D-28237 Bremen oder eine mehrheitlich zu Hansa Melasse Handelsgesellschaft mbH gehörende Tochterfirma oder Niederlassung oder inländische oder ausländische Division. September 2004 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen